Wenn das Kind krank ist, drängt sich – je nach Alter des Kindes – die Frage der Betreuung auf. Bei kleineren Kindern und/oder einer schwereren Erkrankung wird die Mutter oder der Vater selbst die Betreuung übernehmen wollen.

Normalregelung:

In diesen Fällen besteht für ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse (KK) zahlt in dieser Zeit Krankengeld (ca. 2/3 vom netto). Voraussetzung für diese Freistellung nach § 45 SGB V ist, dass

  • das Kind noch keine 12 Jahre alt ist,
  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist,
  • über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und
  • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann man sich für jedes Kind unbezahlt bis zu 10Arbeitstagen im Jahr, als Alleinerziehende 20 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern kann man sich für höchstens 25 Arbeitstage, als Alleinerziehende für höchstens 50 Arbeitstage im Jahr unbezahlte Freistellung verlangen.

Ablauf: Der/die Mitarbeiter/-in informiert uns umgehend, wenn er/sie ein Kind betreuen muss, damit wir als Arbeitgeber Bescheid wissen und ggf. den Kunden, falls noch nicht mitarbeiterseitig passiert, informieren. Der/die Mitarbeiter/-in stellt formlos einen Betreuungsantrag mit Angabe der voraussichtlichen Betreuungstage bei der Krankenkasse (heutzutage zumeist per Mail, cc an ZSI). ZSI nimmt diese Tage aus der Gehaltsberechnung heraus und erhält von der KK eine „Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“. ZSI schickt diese Bescheinigung zurück an die KK, diese erstattet dem/der Mitarbeiter/-in den Verdienstausfall. In der Bescheinigung fragt die KK auch ab, wieviele solcher Betreuungstage ggf. im Jahr schon gewährt wurden (siehe o.g. Begrenzung).

Stundenweise Betreuung geht nicht, dies wird i.d.R. über das Gleitzeitkonto als Fehlzeit geregelt. Wenn dies nicht möglich ist, durch Abzug vom Lohn wie oben benannt.

Ausnahme/Härtefallregelung für Alleinerziehende:

Man kann in diesen Fällen allerdings auch nach § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) nur einen Zeitraum von max. 5 Tagen als zulässig angesehen.

In jedem Fall ist, wie bei einer eigenen Krankmeldung, die zuständige Niederlassung bis morgens um 9:00 Uhr zu informieren und die o.g. Umstände zu besprechen.

Alternativ kann natürlich auch, soweit vorhanden, ggf. Pluszeit oder Urlaub für die Betreuung eingesetzt werden, um o.g. Weg über die Krankenkasse zu vermeiden.