Nein, zwingend notwendig ist die telefonische Krankmeldung bis 9.00 Uhr sowohl beim Endkunden als auch beim ZSI-Vorgesetzten in der zuständigen ZSI-Niederlassung, ab dem ersten Krankheitstag. Unterbleibt die Meldung an ZSI ist dies ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag mit entsprechenden diziplinarischen Konsequenzen.
Daher bitte bei Krankheit immer beide Seiten (Kunden und ZSI) unverzüglich informieren!