Grundsätzlich bei jeder krankheitsbedingten Ausfallzeit, aus Vereinfachungsgründen aber erst ab dem 3. Kalendertag einer zusammenhängenden Erkrankung. Bitte beachten, daß bei einer Krankmeldung an einem Freitag (da kalendertäglich gezählt wird) bei Fortsetzung der Erkrankung bis Montag (4. Tag) zwingend eine ärztliche Krankmeldung ab dem 1.Tag vorliegen muß. Ist dies nicht der Fall, wird dieser Tag automatisch als Gleitzeit- oder Urlaubstag gewertet.

Noch enger sind die Grenzen bei stundenweisem Arztbesuch. Nur wenn der Arzt (z.B. bei zahnärztlicher Behandlung) bescheinigt, daß die Behandlung nur innerhalb der normalen Sollarbeitszeit (z.B von 9.00 bis 10.00 Uhr, Rest-Sollarbeitszeit an diesem Tag dann noch 7 Stunden) möglich gewesen ist, wird diese Zeit als bezahlte Krankzeit anerkannt, ansonsten werden diese Zeiten als Fehlzeiten bewertet. Die entsprechene Arztbescheinigung ist dem ZSI-Stundenbeleg beizufügen.